Rechnungen gehören fest zum Alltag eines Handwerkers. Sobald ein Auftrag zufriedenstellend ausgeführt wurde, ist es an dem Kunden, die Rechnung zu begleichen. Gerät sie in Vergessenheit oder zahlt der Kunde lange genug nicht, kann es passieren, dass Du Deinen Anspruch auf Zahlung verlierst – die Verjährungsfrist setzt ein. Wir verraten Dir, worum es sich hierbei genau handelt und wie Du eine Verjährung Deiner Handwerkerrechnung verhinderst.
Inhalt:
Kurze Definition – Was ist die Verjährung?
Der Begriff Verjährung bedeutet, dass Du als Gläubiger ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage bist, Deine Ansprüche auf Bezahlung gerichtlich geltend zu machen. Der Schuldner ist ab diesem Zeitpunkt vielmehr berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Frist ist hierbei gesetzlich in den § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten.
Beginn, Dauer und Voraussetzungen der Verjährung
Laut § 195 BGB verjähren Handwerkerrechnungen regulär nach drei Jahren. Dabei starten diese drei Jahre immer zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung abgenommen wurde. Das heißt, es ist wie bei anderen Leistungen das Datum des Rechnungserhalts maßgeblich.
Grundvoraussetzung der Verjährungspflicht – die Abnahme.
Generell gilt immer, dass Dein Auftraggeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, die erbrachte handwerkliche Arbeit abzunehmen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Arbeit frei von gravierenden Mängeln und entsprechend dem Vertrag ausgeführt wurde.
Verweigert der Kunde die offizielle Abnahme, so liegt es in der Verantwortung des Handwerkers, die Abnahmefrist in angemessener Form und mit angemessenem Zeitraum schriftlich festzulegen. Ist dies geschehen, greift nach der festgelegten Frist die stillschweigende Abnahme – der Handwerker ist seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen und die Verjährungspflicht der Handwerkerrechnung startet.
Im Falle, dass Dein Auftraggeber die Arbeit aufgrund von gravierenden Mängeln nicht abnimmt, startet die Verjährung erst nach der Nacherfüllung des Handwerkers und der entsprechenden Abnahme.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Es ist wichtig, dass zwischen Verjährungshemmung und Verjährungsfristneubeginn unterschieden wird – denn hierbei handelt es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Prozesse.
Verjährungsfristneubeginn:
Es gibt verschiedene Gründe für einen Neubeginn der Verjährungsfrist: Dazu kommt es beispielsweise, sobald der Schuldner seine Zahlungspflicht anerkennt – etwa durch eine Zahlung von Zinsen oder eine erfolgte Ratenzahlung. Laut § 212 BGB führt auch das Beantragen bzw. Vornehmen einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung zu einem Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist.
Verjährungshemmung:
Sollte ein Ereignis während der Verjährungsfrist zur Folge haben, dass die drei Jahre nicht vollständig genutzt werden können, so spricht man von einer Hemmung. Die Verjährungsfrist kann um den Zeitraum der Hemmung ergänzt werden, sodass dem Handwerker die drei gesetzlich festgeschriebenen Jahre in Gänze zustehen.
Gründe für eine Hemmung sind beispielsweise:
- Geführte Verhandlungen der Vertragspartner nach § 203 BGB
- Die Durchführung von Rechtsverfolgung nach § 204 BGB
- Das Vorliegen „höherer Gewalt“ nach § 206 BGB
Es gilt hierbei jedoch zu beachten, dass diese Gründe gerichtlich geltend gemacht werden müssen, damit die Verjährungshemmung in Kraft tritt.
Gut zu wissen: Du kannst den Zeitraum der Verjährung durch eine Mahnung nicht beeinflussen. Eine Klage zur Zahlung sowie ein gerichtlicher Mahnbescheid können aber sehr wohl eine Hemmung oder einen Neubeginn zur Folge haben.
Forderungssicherung als Handwerker – Das ordnungsgemäße stellen von Rechnungen
Wer seine Rechnungen nicht ordnungsgemäß stellt, muss mit möglichen Problemen rechnen. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich folgende Tipps zu beachten:
- Sorge dafür, dass Deine Rechnungen zeitnah zur Beendigung der Leistung ausgestellt werden – grundsätzlich hat ein Handwerker sechs Monate (§ 14 UStG) Zeit, um eine Rechnung zu stellen. Eine verspätete Handwerksrechnung kann ein Grund für Schadenersatz sein.
- Ohne eine prüffähige Schlussrechnung hast Du weder ein Recht auf Bezahlung, noch kannst Du mahnen oder Zinsen geltend machen.
- Behalte insbesondere bei Bauverträgen nach VOB/B die Fristen im Blick und erstelle spätestens bei Aufforderung Deines Kunden die Rechnung. Stellt der Handwerker keine Rechnung, so kann der Kunde auf Kosten des Handwerkers selbstständig seine Rechnung erstellen und damit die Fälligkeit und den Start der Verjährung herbeirufen.
- Achte darauf, dass Deine Rechnungen den in § 14 UStG festgehaltenen Vorschriften entsprechen und alle Pflichtangaben enthalten.
- Halte eindeutige Zahlungsbedingungen und klare Fälligkeiten auf der Rechnung fest.
Prüfe jährlich, ob Verjährungsfristen anstehen.
Handwerkerrechnungen rückwirkend stellen
Grundsätzlich können Rechnungen immer rückwirkend gestellt werden – dabei ist es egal, wie viel Zeit bereits verstrichen ist. Eine Verjährung gibt es für die Rechnungsstellung selbst nicht.
Beachte jedoch folgende Dinge:
- Um ein mögliches Bußgeld zu vermeiden, solltest Du Deine Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der erfolgten Ausführung der Leistung stellen (ausgenommen sind hier steuerfreie Rechnungen).
- Um eine Handwerkerrechnung rückwirkend zu stellen, musst Du nachweisen können, dass die Leistung einwandfrei erbracht wurde. Achte außerdem darauf, dass alle Pflichtangaben korrekt angegeben sind.
- Da die Verjährungsfrist der erbrachten Leistung mit der Abnahme des Auftrags beginnt, müssen rückwirkend gestellte Rechnungen nicht immer vom Kunden beglichen werden. Hier kommt es darauf an, wie viel Zeit bis zur Rechnungsstellung verstrichen ist.
Verjährung im Ausland (Österreich)
Die Verjährungsfrist von Handwerkerrechnungen in Österreich gleicht grundsätzlich der in Deutschland. Auch hier beträgt sie drei Jahre und startet mit der Abnahme der erbrachten Leistung durch den Kunden. Die Verjährungsfrist kann sich jedoch auch hier durch verschiedene Gründe nach hinten verschieben. So zum Beispiel, wenn
- die Rechnung zu spät ausgestellt wird
- oder die Dienstleistung nicht zur Zufriedenstellung des Kunden ist. In diesem Fall startet die Frist nach der Erbringung der Nachbesserungen.
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